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§
1 Allgemeines |
| (1) |
Der Verein Volkssolidarität
1990 e.V. Halle (Saale) kann folgende Ehrungen vornehmen: |
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Verleihung der Medaille „Miteinander
– Füreinander“ der VS’90 e.V. Halle in Gold |
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Verleihung der Medaille „Miteinander
– Füreinander“ der VS’90 e.V. Halle in Silber |
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Verleihung der Ehrenurkunde des Vorstandes
der VS’90 e.V. Halle |
| (2) |
Die Gestaltung, Herstellung und Ausgabe der Medaillen
und Urkunden obliegt ausschließlich dem Vorstand der Volkssolidarität
1990 e.V. Halle (Saale). |
| (3) |
Mitgliedergruppen und Einzelpersonen haben keinen Rechtsanspruch
auf Ehrungen. |
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§
2 Goldene und Silberne Medaille |
| (1) |
Die Medaille „Miteinander – Füreinander“
in Gold kann als höchste Ehrung der Volkssolidarität 1990
e.V. Halle (Saale) an Mitglieder des Vereins und an Privatpersonen
außerhalb des Vereins vergeben werden,
die sich durch außergewöhnliche aktive Vereinsarbeit
oder durch langjährige nachhaltige und andauernde
Förderung, besondere Verdienste bei der Umsetzung der Ziele
und Aufgaben der Volkssolidarität 1990 e.V. Halle (Saale) erworben
haben. |
| (2) |
Die Medaille „Miteinander –
Füreinander“ in Gold wird ausschließlich durch den
Vorstand der Volkssolidarität 1990 e.V. Halle (Saale) vergeben. |
| (3) |
Die höchste Ehrung der Volkssolidarität
1990 e.V. Halle (Saale) soll in der Regel höchstens 2 x jährlich
vergeben werden. |
| (4) |
Die Medaille „Miteinander –
Füreinander“ in Silber kann an Vereinsmitglieder vergeben
werden, die sich durch besonders aktive Vereinsarbeit, hohes persönliches
Engagement und große Einsatzbereitschaft auszeichnen. |
| (5) |
Die Vergabe der Medaille
„Miteinander – Füreinander“ in Silber kann
durch den Vereinsvorstand
und durch die Vorstände der Mitgliedergruppen erfolgen. |
| (6) |
Für die Medaille „Miteinander
– Füreinander“ in Silber wird folgender Vergabeschlüssel
für die Mitgliedergruppen festgelegt:
- bis 025 Mitglieder können bis
zu 1 Medaille
- bis 050 Mitglieder können bis
zu 2 Medaillen
- bis 100 Mitglieder können bis zu 4 Medaillen
- bis 150 Mitglieder können bis zu 6 Medaillen
- bis 200 Mitglieder können bis zu 8 Medaillen
- über 200 Mitglieder können bis zu 10 Medaillen pro Jahr
vergeben. |
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§
3 Ehrenurkunde |
| (1) |
Der Vereinsvorstand und die Vorstände
der Mitgliedergruppen können Ehrenurkunden des Vorstandes der
Volkssolidarität 1990 e.V. Halle (Saale) an Privatpersonen außerhalb
des Vereins, andere Vereine, öffentliche Institutionen oder an
Firmen vergeben, die die Ziele und Aufgaben des Vereins besonders
unterstützen. Über die Anzahl der zu vergebenen Ehrenurkunden
entscheidet der Vereinsvorstand bzw. der Vorstand der Mitgliedergruppe.
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§
4 Art und Umfang der Ehrungen |
| (1) |
Die Auszeichnung mit der Medaille
„Miteinander – Füreinander“ umfasst
- die Medaille in Gold oder Silber
- ein Etui
- eine Mappe mit einer Verleihungsurkunde
- ein Zertifikat mit Beschreibung der Medaille. |
| (2) |
Die Ehrenurkunde wird in einer entsprechenden
Mappe überreicht. |
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§
5 Organisatorische Festlegungen |
| (1) |
Die Ehrungen sollen in der Regel einmal
jährlich in dafür geeigneten Veranstaltungen wie z.B. Gesamtmitgliederversammlung
der Mitgliedergruppen, Vereinswahlen, Jahrestagen, Delegiertenversammlungen
o.ä. in feierlicher Form vorgenommen werden. |
| (2) |
Die Anträge für Ehrungen
sind in der Regel 2 Monate vor dem geplanten Auszeichnungstermin mit
den entsprechenden Angaben beim Vereinsvorstand einzureichen. |
| (3) |
Die Ausgabe der beantragten Ehrungen
erfolgt durch die Geschäftsstelle der Volkssolidarität 1990
e.V.
Halle (Saale). |
| (4) |
Die Kosten für die jeweiligen
Ehrungen tragen die beantragenden Mitgliedergruppen der Volkssolidarität
1990 e.V. Halle (Saale). |
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§
6 Vorschlagsrecht |
| (1) |
Alle Vereinsmitglieder
haben das Recht, Vorschläge für Ehrungen über ihre
Mitgliedergruppenvorstände einzureichen. Die Vorstände
der Mitgliedergruppen und der Vereinsvorstand fassen dazu entsprechende
Beschlüsse. |
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§
7 Inkrafttreten |
| (1) |
Die Ehrenordnung
der Volkssolidarität 1990 e.V. Halle (Saale) tritt mit Beschluss
des Vereinsvorstandes vom 16.12.2005 am 01.01.2006 in Kraft. Änderungen
und Ergänzungen bedürfen eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses.
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