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§ 1 Name, Sitz, Wirkungskreis |
| (1) |
Der Verein trägt den Namen „Volkssolidarität
1990 e.V. Halle (Saale)“ – abgekürzt „VS'90
e.V. Halle“ |
| (2) |
Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand
in Halle (Saale). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Halle
(Saale) unter der Nummer 529 eingetragen. |
| (3) |
Die VS '90 e.V. Halle ist Mitglied
im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband als einem der Spitzenver-bände
der freien Wohlfahrtspflege in der Bundesrepublik Deutschland. |
| (4) |
Der Verein hat seine Tätigkeit
am 01.01.1991 begonnen. |
| (5) |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§
2 Vereinszweck |
| (1) |
Der Verein ist gemeinnützig wirkend, demokratisch
organisiert sowie parteipolitisch und konfessionell unabhängig.Er
bekennt sich zu den humanistischen und demokratischen Grundwerte
der Bundesrepublik Deutschland und tritt für soziale Gerechtigkeit
ein.
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| (2) |
Der Verein ist offen für alle
Bürger, denen Solidarität und Nächstenliebe im Sinne
eines tätigen
„Miteinander – Füreinander“ sowie die Achtung
der Würde des Einzelnen wichtig sind. |
| (3) |
Der Verein versteht sich als Interessenvertreter
älterer sowie hilfsbedürftiger und sozial benachteiligter
Menschen aller Altersgruppen. |
| (4) |
Der Verein leistet mit ehrenamtlichen
und hauptamtlichen Strukturen vorsorgende, beratende, betreuende
und unterstützende Hilfen mit dem Ziel, die Teilhabe älterer,
hilfsbedürftiger und sozial benachteiligter Menschen am öffentlichen
Leben zu ermöglichen bzw. zu erhalten. |
| (5) |
Der Verein fördert und unterstützt:
- die Solidarität und Gemeinschaft von Menschen aller Generationen,
- freiwilliges soziales Engagement in allen Tätigkeitsfeldern
des Vereins,
- vor allem in Form der Nachbarschaftshilfe und der Selbsthilfe,
- das öffentliche Gesundheitswesen und die Wohlfahrtspflege,
- die Kinder-, Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe,
- kulturelle und sozio-kulturelle Arbeit im Rahmen der offenen Jugend-,
und Altenhilfe, |
| (6) |
Der
Verein verwirklicht seine Ziele insbesondere durch:
- die sozialen und soziokulturellen Aktivitäten seiner Mitglieder
in den Wohn-, Mitglieder- und Interessengruppen,
- den Betrieb von ambulanten, teilstationären und stationären
Pflegeeinrichtungen
- sowie pflegerischen Diensten,
- die Schaffung und Unterhaltung von Begegnungsstätten, Bildungs-,
Sport- und Erholungsmöglichkeiten,
- die Schaffung sozialen Beratungsstellen, sozialen Diensten für
Mittagessenversorgung, Haushaltshilfen, Fahr- und Begleitdienste
und altengerechten Wohnen, |
| (7) |
Der Verein fördert den internationalen
Erfahrungs- und Gedankenaustausch, insbesondere der älteren Generation
als Beitrag für das Zusammenleben der Menschen im vereinten Europa. |
| (8) |
(8)
Zur Erreichung seiner Ziele kann der Verein eigene Gesellschaften
gründen, als Gesell-
schafter innerhalb und außerhalb des Vereins mitwirken und
Fördervereine bilden. |
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§
3 Selbstlosigkeit |
| (1) |
Die VS’90 e.V. Halle verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen
Fassung. |
| (2) |
Die VS’90 e.V. Halle ist selbstlos tätig.
Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| (3) |
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. |
| (4) |
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. |
| (5) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
VS’90 e.V. Halle fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen, begünstigt werden. |
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§
4 Gliederungen der VS’90 e.V. Halle |
| (1) |
Die VS’90
e.V. Halle gliedert sich in nichtrechtsfähige Mitgliedergruppen,
die sich nach dem
Territorialprinzip oder auf der Basis gemeinsamer Interessen bilden. |
| (2) |
Die Mitgliedergruppen fördern
und ermöglichen die aktive Teilnahme älterer und hilfsbedürftiger
Menschen am öffentlichen Leben. Damit leisten die Mitgliedergruppen
einen besonderen Beitrag zur Hilfe durch Selbsthilfe. Sie organisieren
insbesondere soziokulturelle und kontakterhaltende Veranstaltungen
und organisieren sozialfürsorgerische Hilfen. |
| (3) |
In den Mitgliedergruppen sind ehrenamtliche
Helfer tätig. Sie halten den unmittelbaren Kontakt zu den Mitgliedern
und fördern die Nachbarschaftshilfe. |
| (4) |
Die Mitgliedergruppen arbeiten eigenständig
und werden von gewählten ehrenamtlichen Mitgliedergruppen-vorständen
geleitet. |
| (5) |
Die Mitgliedergruppen führen
mindestens einmal jährlich oder, wenn es das Interesse der Mitgliedergruppe
erfordert, öfter Mitgliederversammlungen durch. |
| (6) |
Die Beschlüsse in den Mitgliedergruppen
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Der Mitgliederversammlung der Mitgliedergruppe obliegen insbesondere:
- die Wahl des Mitgliedergruppenvorstandes,
- die Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Vereins,
- Entgegennahme des Vorstandsberichtes für das abgelaufene
Jahr,
- Beratung und Beschlussfassung über die Arbeit des kommenden
Jahres. |
| (7) |
Die Mitgliedergruppenvorstände
haben das Recht, an der Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen
des Vereinsvorstandes mitzuwirken. |
| (8) |
Die Mitgliedergruppen erhalten für
ihre Mitgliedergruppenarbeit Mittelrückflüsse aus dem Beitragsauf-kommen
des Vereins, deren Höhe die gültige Beitragsordnung regelt. |
| (9) |
Für die Verwendung der zur Verfügung
stehenden Finanzmittel sind die Mitgliedergruppen selbst verantwortlich,
gegenüber den Mitgliedern rechenschaftspflichtig und dem Vorstand
der VS’90 e.V. Halle nachweispflichtig. |
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§
5 Begründung der Mitgliedschaft |
| (1) |
Mitglied der VS’90 e.V. Halle
kann werden, wer die Satzung anerkennt. |
| (2) |
Die VS’90 e.V. Halle kann neben
natürlichen Personen auch juristische Personen als Mitglied aufnehmen. |
| (3) |
Die Mitgliedschaft von natürlichen
Personen wird durch formulargebundenen schriftlichen Antrag erklärt
und durch die Vorstände der Mitgliedergruppen entschieden. |
| (4) |
Über die Aufnahme von juristischen
Personen und Fördermitgliedern entscheidet auf deren schriftlichen
Antrag der Vereinsvorstand. |
| (5) |
Die Aufnahme in die VS’90 e.V.
Halle wird dem Antragsteller durch Übergabe des Mitgliedsausweises
bestätigt. |
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§
6 Beendigung der Mitgliedschaft |
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Die
Mitgliedschaft in der VS’90 e.V. Halle endet
a) durch Austritt mit schriftlicher Erklärung unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat zum Quartalsende an den Vorstand der
Mitgliedergruppe oder an der Vereinsvorstand,
b) durch Ausschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliedergruppe
- bei schwerem Verstoß gegen die Satzung,
- bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schädigung
materieller Güter oder des Ansehens
der VS’90 e.V. Halle,
- bei Beitragsrückstand von mehr als einem halben Jahr zum
Fälligkeitstermin;
- bei nachträglicher Beitragsentrichtung bleibt die Mitgliedschaft
erhalten,
Gegen einen Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer
Frist von 4 Wochen Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch
entscheidet der Vorstand des Vereins nach einer Anhörung endgültig.
c) durch den Tod des Mitgliedes (natürliche Personen),
d) durch Wegfall oder Auflösung (juristische Personen). |
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§
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
| (1) |
Die
Mitglieder haben das Recht,
- am Leben des Vereins teilzunehmen und es mitzugestalten,
- sich offen und kritisch zur Arbeit des Vereins zu äußern
und Vorschläge zu unterbreiten,
- an der Vorbereitung und Beschlussfassung zu den Zielen und Aufgaben
des Vereins sowie an der regelmäßigen Rechenschaftslegung
mitzuwirken,
- an den Wahlen der Mitgliedergruppe oder als gewählter Delegierter
einer Mitgliedergruppe an den
Wahlen des Vereins teilzunehmen und dabei selbst zu kandidieren. |
| (2) |
Die Mitglieder haben die Pflicht
- die Ziele der VS’90 e.V. Halle zu fördern,
- die Satzung anzuerkennen und nach ihr zu handeln,
- die Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit zu vertreten,
- das einheitliche Erscheinungsbild der VS’90 e.V. Halle zu
wahren und zu fördern. |
| (3) |
Natürliche Personen als Mitglieder
haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Juristische
Personen als Mitglieder haben kein passives Wahlrecht. |
| (4) |
Die Mitglieder
der VS’90 e.V. Halle zahlen regelmäßig Mitgliedsbeiträge
auf der Grundlage der gültigen Beitragsordnung. |
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§
8 Organe des Vereins |
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Organe
des Vereins sind
- die Delegiertenversammlung,
- der Vorstand. |
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§
9 Delegiertenversammlung |
| (1) |
Die
Delegiertenversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ
des Vereins. Sie ist einmal jährlich einzuberufen. |
| (2) |
Die
Delegiertenversammlung beschließt insbesondere über:
- die Aufgaben des Vereins,
- Satzungsänderungen,
- den Geschäftsbericht,
- die Entlastung des Vorstandes für das jeweilige Geschäftsjahr,
- die Beitragsordnung,
- die Wahl des Vereinsvorstandes (aller 4 Jahre),
- die Auflösung des Vereins. |
| (3) |
Die
Delegiertenversammlungen werden schriftlich durch den Vorstand mit
einer Einladungsfrist von 4 Wochen unter Beifügung der Tagesordnung
einberufen.
Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind einzuberufen,
wenn das Interesse
des Vereins dies erfordert oder wenn mehr als 1/3 der Mitglieder
des Vereins die Ein-
berufung unter Angabe des Grundes fordern.
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| (4) |
Von
Mitgliedergruppen bis zu 100 Mitgliedern wird 1 Delegierter und
von Mitgliedergruppen mit mehr Mitgliedern werden 2 Delegierte und
deren Vertreter gewählt.
Die Delegierten und deren Vertreter werden jeweils im Jahr der
Vorstandswahl für eine Amtszeit von
4 Jahren gewählt.
Scheiden Delegierte oder deren Vertreter während der Amtszeit
aus dem Verein aus, sind durch die Mitgliederversammlung der Mitgliedergruppen
Nachfolger zu wählen. |
| (5) |
Jeder
Delegierte hat eine Stimme. Die Mitglieder des Vorstandes der VS’90
e.V. Halle sind Delegierte. |
| (6) |
Die
Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der Delegierten anwesend sind. |
| (7) |
Die
Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit, soweit nicht durch die Satzung etwas anderes bestimmt
ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. |
| (8) |
Die
Delegiertenversammlung beschließt jeweils eine Geschäftsordnung
und wählt die Versammlungsleitung. Protokollführerin ist
die Sekretärin des Geschäftsführers. Über die
Durchführung der Delegiertenver-sammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, welches vom Vertretungsvorstand zu unterzeichnen ist. |
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§
10 Der Vorstand |
| (1) |
Der
Vereinsvorstand (Gesamtvorstand) besteht aus bis zu 7 stimmberechtigten
Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung in geheimer Wahl
für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Eine mehrmalige
Wiederwahl ist möglich.
Gewählt sind die Bewerber, die mindestens 51 % der Stimmen
der anwesenden Wahlberechtigten erhalten. Bei zwei oder mehr Bewerbern
mit der gleichen Stimmenanzahl ist erforderlichenfalls eine Stichwahl
durchzuführen, ansonsten gelten die Bewerber mit den höchsten
Stimmzahlen als gewählt.
Weiterhin gehört dem Gesamtvorstand durch Funktion der Geschäftsführer
und mögliche Ehrenvorsitzende mit Stimmrecht an. |
| (2) |
Der Gesamtvorstand wählt aus
seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Ihm obliegt
auch die Bestellung bzw. die Abberufung des Geschäftsführers
für die Erfüllung der laufenden Geschäfte des Vereins
sowie die Festlegung von dessen Rechten und Pflichten. |
| (3) |
Vorstand im Sinne des § 26 BGB
(Vertretungsvorstand) sind der Vorsitzende, zwei stellvertretende
Vorsitzende und der Geschäftsführer. Die Mitglieder des
Vertretungsvorstandes haben Einzelvertretungs-macht. |
| (4) |
Hauptamtliche Mitarbeiter können
nicht in den Vorstand gewählt werden. |
| (5) |
Vorstandssitzungen werden nach Bedarf,
jedoch mindestens einmal im Quartal durchgeführt. Der
Vorstand tritt auf Einladung eines Mitgliedes des Vertretungsvorstandes
zusammen. |
| (6) |
Der Vorstand arbeitet nach einer Geschäftsordnung.
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten, soweit sie
nicht Angestellte des Vereins sind, eine Aufwandsentschädigung,
deren Höhe die Geschäftsordnung des Vorstandes auf der Grundlage
des § 3 der Satzung regelt. |
| (7) |
Der Vorstand kann während seiner
Amtsperiode neue Mitglieder in dem Umfang kooptieren, wie Mitglieder
aus dem Vorstand ausscheiden. |
| (8) |
Vorstandsmitglieder sind berechtigt
nach vorheriger 3 monatlicher Ankündigung zum Quartalsende eines
laufenden Jahres aus dem Vorstand auszutreten. |
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§
11 Ehrenvorsitz |
| (1) |
Aus ihrem Amt in Ehren ausgeschiedene
Vorsitzende der VS’90 e.V. Halle können auf Vorschlag des
Vorstandes, durch Zustimmung der Delegiertenversammlung mit einfacher
Mehrheit in Anerkennung ihrer Verdienste zum Ehrenvorsitzenden ernannt
werden. |
| (2) |
Der Ehrenvorsitzende hat das Recht,
an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und den Verein in der Öffentlichkeit
zu repräsentieren. |
| (3) |
Die Amtszeit des Ehrenvorsitzenden
ist unbegrenzt. |
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§
12 Finanzierung der VS’90 e.V. Halle |
| (1) |
Die Finanzierung erfolgt durch
- Einnahmen aus eigener Tätigkeit,
- Mitgliedsbeiträge,
- Fördermittel und Zuschüsse öffentlich-rechtlicher
Zuwendungsgeber,
- Spenden, Lotterien, Sammlungen. |
| (2) |
Die VS’90 e.V. Halle kann Eigentum
erwerben und Zweckbetriebe sowie wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
entsprechend der Abgabenordnung unterhalten. |
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§
7 Inkrafttreten |
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Die
Ehrenordnung der Volkssolidarität 1990 e.V. Halle (Saale) tritt
mit Beschluss des Vereinsvorstandes vom 16.12.2005 am 01.01.2006
in Kraft. Änderungen und Ergänzungen bedürfen eines
entsprechenden Vorstandsbeschlusses. |
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§
13 Prüfung der Geschäftstätigkeit |
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Der
Vorstand bedient sich zur Prüfung der Jahresrechnung eines
unabhängigen Wirtschaftsprüfers. |
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§
14 Satzungsänderungen |
| (1) |
Für
Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der Delegiertenversammlung
der VS’90 e.V. Halle erforderlich. Über Satzungsänderungen
kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits
in der Einladung hingewiesen wurde und den Delegierten fristgemäß
nach § 9, Abs. 3, entsprechende Vorschläge zugegangen
sind.
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| (2) |
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-,
Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt
werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen
werden den Vereinsmitgliedern mitgeteilt. |
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§
15 Auflösung der VS’90 e.V. Halle und Vermögensbindung |
| (1) |
Für
den Beschluss, die VS’90 e.V. Halle aufzulösen, ist eine
2/3 Mehrheit der Delegiertenversammlung der VS’90 e.V. Halle
erforderlich. Der Beschluss kann nur nach fristgemäßer
Ankündigung in der Einladung zur Delegiertenversammlung gefasst
werden. |
| (2) |
Bei
Auflösung der VS’90 e.V. Halle oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen an den DPWV Landesverband Sachsen-Anhalt
e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung in der Stadt
Halle (Saale) zu verwenden hat. |
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§
16 Inkrafttreten |
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Die
geänderte Satzung der VS’90 e.V. Halle wird nach Beschlussfassung
durch die Delegiertenversammlung am 08.09.2006 bestätigt und
tritt nach Registereintragung in Kraft. |